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Corporate Sustainability Reporting Directive | (CSRD)

Unternehmens- beratung
Corporate Sustainability Reporting Directive | CSRD

  CSRD - Historie und Zahlen

Bislang müssen nur wenige Unternehmen über die Auswirkungen  ihrer Geschäftsaktivitäten auf Menschenrechte und Umwelt verbindlich  berichten. In den Anwendungsbereich des Gesetzes zur nichtfinanziellen  Berichterstattung, dem sogenannten CSR-RUG, fallen in Deutschland nur  ca. 550 kapitalmarktorientierte Unternehmen.

Innerhalb der EU sind gemäß  der 2014 verabschiedeten CSR-Richtlinie nur ca. 11.700 Unternehmen  verpflichtet, nichtfinanzielle Informationen offenzulegen.

Die neue  EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), die ab dem 1.  Januar 2024 die CSR-Richtlinie im Rahmen des NFRD ersetzen wird, leitet  eine Zeitenwende ein. Im Folgenden erfahren Sie, welche Schwellenwerte  bestimmen, ob Unternehmen betroffen sind und wie der Zeitplan aussieht.  
       
Ziel der neuen CSRD ist es, „das Naturkapital der EU  zu schützen, zu erhalten, zu verbessern und die Gesundheit und das  Wohlergehen der Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu  schützen.“  Um diese Ziele zu erreichen, wird u.a. der Kreis der  berichtspflichtigen Unternehmen um ein Mehrfaches erweitert.

Allein in  Deutschland werden zukünftig bis zu 15.000 Unternehmen in den  Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Innerhalb und außerhalb der EU  wird diese neue Pflicht zur Berichterstattung auf bis zu 50.000  Unternehmen zukommen, wobei die Einführung der erweiterten  Berichtspflichten zeitlich gestaffelt erfolgen wird.

Welche Unternehmen sind ab wann von der CSRD betroffen?

Den  Anfang machen die Unternehmen, die schon unter dem CSR-RUG  berichtspflichtig sind. Das sind große Kapitalgesellschaften im Sinne  des HGBs, die kapitalmarktorientiert sind und im Jahresdurchschnitt mehr  als 500 Mitarbeitende beschäftigen sowie Kreditinstitute und  Versicherungsunternehmen, die die beiden zuletzt genannten Kriterien  erfüllen.
Diese Gesellschaften müssen ihren Geschäftsbericht für das  Berichtsjahr 2024 nach den neuen Standards Berichterstattung erstellen  und 2025 veröffentlichen.

Ab dem 01.01.2025 gilt die erweiterte  Berichtspflicht dann auch für alle anderen großen haftungsbeschränkten  Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die  bisher nicht berichtspflichtig im Sinne des CSR-RUG sind, sofern sie zum  Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale  erfüllen:

-    Bilanzsumme: mindestens 20 Mio. €
-    Nettoumsatzerlöse: mindestens 40 Mio. €
-    durchschnittlich mindestens 250 Beschäftigte während des Geschäftsjahres

Diese Unternehmen müssen ihren Bericht für das Geschäftsjahr 2025 in 2026 nach den neuen Vorgaben erstellen und veröffentlichen

Für  kapitalmarktorientierte kleine und mittelgroße Unternehmen, sogenannte  KMUs, und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene  (Rück-)Versicherungsunternehmen gelten die Vorgaben ab dem 01.01.2026  mit der Pflicht zur Berichterstattung in 2027.

Ausgenommen von  den börsennotierten KMUs sind sogenannte Kleinstunternehmen. Das sind  Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden  Merkmale erfüllen:

-    Bilanzsumme: maximal 350.000 €
-    Nettoumsatzerlöse: maximal 700.000 €
-    durchschnittlich maximal 10 Beschäftigte während des Geschäftsjahres

Die  börsennotierten KMUs erhalten zudem aufgrund ihrer geringeren Größe,  begrenzteren Ressourcen und unter Berücksichtigung des aufgrund von  COVID-19 schwierigen wirtschaftlichen Umfelds die Option, sich während  eines Übergangszeitraums von zwei Jahren von der Berichterstattung  befreien zu lassen. Dazu müssen sie kurz in ihrem Lagebericht erklären,  warum sie ihrer Pflicht noch nicht nachkommen können. Falls ein solches  KMU sich von der Berichterstattung vorläufig befreien lässt, muss es  seinen ersten Bericht für das Berichtsjahr 2028 in 2029 veröffentlichen.

Die CSRD für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU

Um  gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU- und Nicht-EU-Unternehmen zu  schaffen, schließt die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch Konzerne  mit Mutterunternehmen ein, die ihren Sitz außerhalb der EU haben. Diese  Nicht-EU-Unternehmen fallen ab dem 01.01.2028 dann in den  Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn sie einen Nettoumsatz von über  150 Mio. € innerhalb der EU erzielen und ein großes oder  kapitalmarktorientiertes Tochterunternehmen in der EU haben. Falls diese  Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Tochterunternehmen,  stellvertretend für das Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der EU  verpflichtet, erstmals in 2029 einen - im Zweifel verkürzten -  Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen.

Die gleiche Pflicht  trifft Zweigniederlassungen von Unternehmen oder Konzernen mit Sitz  außerhalb der EU, sofern ihr Nettoumsatz im Vorjahr über 40 Mio. € lag.
In  beiden zuvor genannten Fällen müssen jedoch die Unternehmen oder  Konzerne im Unionsgebiet in den letzten beiden Jahren jeweils einen  Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. € erzielt haben.
Kann das  Tochterunternehmen bzw. die Zweigniederlassung ihrer Berichtspflicht  mangels zugänglicher Informationen nicht nachkommen, so ist im Bericht  festzuhalten, dass das außerhalb der EU ansässige Mutterunternehmen die  notwendigen Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat.

Ansonsten  werden Tochterunternehmen, deren Konzernmutter ihren Sitz im  Unionsgebiet hat, von der Berichterstattung ausgenommen; dies gilt  jedoch nicht für große kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen.  Ebenso müssen bei einer signifikanten Abweichung der Risiken und ihrer  Auswirkungen bei Mutter und Tochter, die Risiken und Auswirkungen der  Tochter im Konzernlagebericht der Mutter separat aufgeführt werden.

Mit der neuen europäischen Corporate Sustainability Directive  (CSRD) wird die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten für große  Unternehmen zur Pflicht. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Einblick in  die rechtlichen Zusammenhänge und erläutern, welche Änderungen auf  betroffene Unternehmen zukommen.
       
Die Corporate Sustainability Directive (CSRD) ersetzt  in Kürze die Non Financial Reporting Directive (NFRD) aus dem Jahr  2014. Die Gesetzgebung in Sachen Nachhaltigkeitsberichterstattung  erfährt durch die neue Richtlinie ein grundlegendes Update.

In welchem politischen Zusammenhang steht die CSRD?


Die  CSRD ist Teil des europäischen Green Deal, einem Paket politischer  Initiativen, mit dem die Grundlagen geschaffen werden sollen, um in der  EU einen grünen Wandel zu vollziehen und den Staatenverbund bis 2050  klimaneutral zu machen. Diese Zielsetzung ist eine politische Priorität  für die EU, sie ist ambitioniert und zeitlich knapp kalkuliert, was die  kurzen Übergangsfristen erklärt, mit denen sich Unternehmen konfrontiert  sehen.

Inhaltlich ist der Green Deal darauf ausgelegt,  Kapitalflüsse gezielt in nachhaltige Investments zu leiten. Dafür hat  die EU folgende Initiativen angestoßen:

  • Die Sustainable  Finance Disclosure Regulation (SFRD), die Herstellfirmen von  Finanzprodukten und Finanzberatende verpflichtet,  Nachhaltigkeitsinformationen offenzulegen.
  • Der Green Bonds Standards (GBS), der nachhaltige Investitionen auf dem Kapitalmarkt kennzeichnet.
  • Die Umwelttaxonomie, die „grüne“ Wirtschaftsaktivitäten definiert.
  • Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive  (CSDD) die in der EU tätige Unternehmen dazu verpflichtet,  Menschenrechte und Umwelt in globalen Wertschöpfungsketten zu achten.
  • Und  die Corporate Sustainability Directive (CSRD), die  Nachhaltigkeitsinformationen von großen Unternehmen inner- und außerhalb  der EU transparent und vergleichbar macht

Die NFRD/CSRD  gibt die Regeln für die allgemeine Nachhaltigkeitsberichterstattung vor.  Es handelt sich dabei um eine Richtlinie, die von den Mitgliedsstaaten  in nationales Recht umgesetzt werden muss.     

Ist mein Unternehmen von der CSRD betroffen

Hier erfahren Sie, welche Schwellenwerte bestimmen, ob Unternehmen betroffen sind und wie der Zeitplan aussieht.  

Wie wird sich die CSR-Berichtspflicht verändern?

Deutschland  hatte die EU-Richtlinie NFRD mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz  (CSR-RUG) im Jahr 2014 in nationales Recht umgesetzt. In den  Anwendungsbereich des CSR-RUG fallen in Deutschland nur ca. 550  kapitalmarktorientierte Unternehmen. Innerhalb der EU sind nur ca.  11.700 Unternehmen verpflichtet, nichtfinanzielle Informationen  offenzulegen.
Die Berichtspflicht gemäß CSR-RUG greift zudem nur  dann, wenn die unternehmerischen Aktivitäten sich sowohl auf das  Geschäftsergebnis als auch auf Menschen und Umwelt nachteilig auswirken.  Diese sogenannte doppelte Wesentlichkeit hat einen klaren  Investorenfokus, nämlich langfristige Rentabilität mit sozialer  Gerechtigkeit und Umweltschutz zu verbinden. Die NFRD enthält keine  umfassenden Vorgaben für die Berichterstattung. Zwar hatte die  Kommission 2017 Leitlinien für die nichtfinanzielle Berichterstattung  veröffentlicht, diese sind jedoch sehr knapp und abstrakt gehalten. Viel  umfassender und konkreter sind freiwillige Berichterstattungsstandards  wie beispielsweise die der Global Reporting Initiative.
Um die  nichtfinanzielle Berichterstattung näher an die finanzielle  Berichterstattung heranzurücken und die Lücken im bisherigen System zu  schließen, hat die EU-Kommission im April 2021 nicht nur den Entwurf für  eine neue Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgelegt, sondern als  weitere zentrale Reformmaßnahme die Entwicklung europäischer Standards  für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung angestoßen. Diese sollen die  Berichtsinhalte konkretisieren und ausweiten. Sie werden derzeit von der  European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet. Die  verbindlichen europäischen Berichtsstandards, die sog. EU Sustainability  Reporting Standards (ESRS) sollen bis zum 30.06.2023 bzw. 2024  verabschiedet werden.

ESRS: Welche Anforderungen kommen auf betroffene Unternehmen zu?

Die neuen Standards enthalten Vorgaben für:
  • Umweltaspekte (Klima, Wasser, Kreislaufwirtschaft, Verschmutzung und Biodiversität)
  • Sozialaspekte (Gleichbehandlung, Arbeitsbedingungen und Beachtung der Menschenrechte)
  • Governanceaspekte  (Unternehmensorgane, interne Kontroll- und Risikomanagementsysteme,  Antikorruption, politische Einflussnahme und Zahlungspraktiken)

Die  sektorspezifischen Standards konkretisieren die Vorgaben für Bereiche,  deren wirtschaftliche Aktivität mit hohen Risiken und/oder Auswirkungen  einhergeht. Dementsprechend fallen darunter, u.a. die Land- und  Forstwirtschaft, Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Herstellung von Waren,  Energie- und Wasserversorgung, Baugewerbe, Handel, Verkehr und  Lagerung, Grundstücks- und Wohnungswesen.
Anhand dieser  sektorspezifischen Standards sollen die Unternehmen ihr Geschäftsmodell  und ihre Strategie beschreiben und aufzeigen, wie widerstandsfähig beide  im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte sind.
Eine wichtige  Änderung, die die CSRD mit sich bringt, ist die Klarstellung des  Prinzips der doppelte Wesentlichkeitsperspektive: Sachverhalte sind  demzufolge als wesentlich einzustufen, wenn sie entweder für den Geschäftserfolg oder aus  ökologischen bzw. sozialen Gesichtspunkten wesentlich sind. Bislang  waren Themen nur wesentlich, wenn beides zutreffend war, was bei einer  strengen Auslegung dazu führt, dass nur wenige Sachverhalte  berichtspflichtig sind.
Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen  darüber hinaus, „ihre Pläne offenzulegen, um sicherzustellen, dass ihr  Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer  nachhaltigen Wirtschaft und mit den Zielen der Begrenzung der globalen  Erwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Pariser Abkommen und der  Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 stehen.“

Ebenso  werden die Unternehmen verpflichtet, qualitative, quantitative,  zukunftsorientierte und vergangenheitsorientierte Informationen, über  die ganze Wertschöpfungskette, über kurz,- mittel- und langfristige  Zeithorizonte zu liefern. Dabei umfasst die Wertschöpfungskette den  eigenen Geschäftsbereich, die erstellten Produkte und Dienstleistungen  sowie die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens innerhalb und außerhalb  des Unionsgebiets.
Von dieser sehr umfassenden Berichterstattung  über die Wertschöpfungskette können Unternehmen innerhalb der ersten  drei Jahre ab Geltung der Richtlinie nur abweichen, falls sie erklären,  warum diese Informationen nicht verfügbar sind und wie sie zukünftig  diese Informationen beschaffen werden.
Letztendlich soll der erweiterte und qualifizierte Berichtsumfang das Greenwashing beenden.

Wo und wie soll der Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht werden?

Um  diesen erhöhten Informationsgehalt auch wirksam zu kommunizieren und  seinen künftigen Stellenwert zu unterstreichen, soll die  Berichterstattung gemäß der Richtlinie zukünftig in einem separaten  Abschnitt des Lageberichtes erfolgen. Bislang können die betroffenen  Unternehmen selbst entscheiden, ob sie über Nachhaltigkeitsinformationen  im Lagebericht, an unterschiedlichen Stellen des Lageberichts oder in einem separaten Nachhaltigkeitsbericht informieren.
Der  Konzernlagebericht muss darüber hinaus künftig maschinenlesbar im  XHTML-Format erstellt werden, um die Vergleichbarkeit der  Berichterstattung mit anderen Unternehmen für Investoren und andere  Interessenträger zu verbessern.

Wie wird die Umsetzung kontrolliert? - Prüfung und Sanktionen

Anders  als die CSR-Richtlinie sieht die Richtlinie zur  Nachhaltigkeitsberichterstattung eine zwingende externe Prüfung vor.  Diese erfolgt zunächst nur mit begrenzter Sicherheit (prüferische  Durchsicht bzw. „limited assurance“). Spätestens im Oktober 2028 will  die EU Kommission jedoch entscheiden, ob die Prüfungstiefe angehoben  wird, so dass eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit („reasonable  assurance“) für die Berichterstattung vorgegeben wird. Damit wird die  Prüfungssicherheit im Bereich der Nachhaltigkeitsberichtserstattung  vergleichbar mit derjenigen für die Finanzberichterstattung.

Update zur Veröffentlichung CSRD

Nach Un­ter­zeich­nung durch die Präsi­den­ten des Eu­ropäischen  Par­la­ments und des Ra­tes der Eu­ropäischen Union wurde die  Richt­li­nie zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­er­stat­tung, Cor­po­rate  Sus­tai­na­bi­lity Re­por­ting Di­rec­tive (CSRD), am 16.12.2022 im  Amts­blatt der Eu­ropäischen Union veröff­ent­licht.

Die CSRD tritt of­fi­zi­ell am zwan­zigs­ten Tag nach die­ser  Veröff­ent­li­chung in Kraft. Die Mit­glieds­staa­ten ha­ben dann 18  Mo­nate - also bis zum 06. Juli 2024 -Zeit, die Richt­li­nie in  na­tio­na­les Recht zu überführen.

Hier fin­den Sie die im Amts­blatt der EU veröff­ent­lichte CSRD.

Da­mit  ver­bun­den ist eine deut­li­che Aus­wei­tung des Krei­ses der  be­richts­pflich­ti­gen Un­ter­neh­men so­wie eine grund­le­gende  Über­ar­bei­tung der Be­richts­in­halte in Form ver­pflich­ten­der  Stan­dards für die Nach­hal­tig­keits­be­richt­er­stat­tung vor. Die  Be­richt­er­stat­tung un­ter­liegt zu­dem ab dem ers­ten  An­wen­dungs­jahr ei­ner ver­pflich­ten­den ex­ter­nen Prüfung mit  be­grenz­ter Si­cher­heit.

Im Über­blick:

  • Für  Ge­schäfts­jahre ab 01.01.2024: Un­ter­neh­men, die be­reits un­ter den  An­wen­dungs­kreis der Non-Fi­nan­cial Re­por­ting Di­rec­tive (NFRD)  fal­len, d. h. große EU PIEs mit mehr als 500 Mit­ar­bei­ten­den
  • Für Ge­schäfts­jahre ab 01.01.2025: alle großen Un­ter­neh­men (un­abhängig von der Ka­pi­tal­markt­ori­en­tie­rung)
  • Für  Ge­schäfts­jahre ab 01.01.2026: ka­pi­tal­markt­ori­en­tierte KMUs  (Opt-out Möglich­keit bis 2028), kleine und nicht-kom­plexe  Kre­dit­in­sti­tute und fir­men­ei­gene Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men
  • Für  Ge­schäfts­jahre ab 01.01.2028: Nicht EU-Un­ter­neh­men, die mehr als  150 Mio. Euro Net­to­um­satz in der EU er­wirt­schaf­ten und  min­des­tens eine Toch­ter­ge­sell­schaft oder Zweit­nie­der­las­sung in  der EU ha­ben.
Download der im Amts­blatt der EU veröff­ent­lichte CSRD:
Download der Richtlinie:

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